Welche Rechte hat man an den Foto von Fotografen zur Nutzung
Copyright: Wenn ich Fotos beim fotografen machen lasse, kann ich die nicht frei nutzen, der Fotograf hat die Urheberrchte daran?
zu Rechte - Das Urheberrecht bleibt beim Ersteller
Gibt es pezielle Regeln, bei Bildern, die Fotografen erstellt haben?
Ja. Mit KI werden immer mehr Bilder bearbeiet, doch Achtung. Wenn das Bild von einem Fotografen erstellt wurde, gelten spezielle Regeln.
Copyright: Wenn ich Fotos beim fotografen machen lasse, kann ich die nicht frei nutzen, der Fotograf hat die Urheberrchte daran?
KI:
Wenn Sie Fotos von einem Fotografen machen lassen, dürfen Sie diese nicht automatisch frei nutzen. Das Urheberrecht bleibt immer beim Fotografen.
Hier ist die rechtliche Situation nach Schweizer Recht (URG) einfach zusammengefasst:
Das Urheberrecht bleibt beim Fotografen
- Schöpferprinzip: Der Fotograf ist der Urheber des Bildes.
- Schutz: Jedes Foto ist automatisch ab dem Moment der Entstehung geschützt.
- Rechte: Der Fotograf behält immer die Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B. das Recht, als Urheber genannt zu werden).
Sie erwerben Nutzungsrechte (Lizenzen)
- Vertrag regelt Nutzung: Was Sie mit den Bildern tun dürfen, bestimmt der Vertrag oder die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Fotografen.
- Privat vs. Kommerziell: Private Nutzung (z. B. für das Familienalbum) ist meistens im Preis enthalten. Kommerzielle Nutzung (z. B. für Ihre Firmenwebsite oder Werbung) muss fast immer extra vereinbart und bezahlt werden. [8]
- Veränderungen: Sie dürfen die Bilder in der Regel nicht ohne Erlaubnis bearbeiten, Filter darauf legen oder zuschneiden.
Sonderfall: Ihr eigenes Bildnisrecht
- Recht am eigenen Bild: Der Fotograf darf die Fotos von Ihnen nicht ungefragt veröffentlichen (z. B. auf seiner Website oder Social Media).
- Einwilligung: Er braucht dafür Ihre ausdrückliche Zustimmung.
Tipps für die Praxis
- Vertrag prüfen: Lesen Sie das Kleingedruckte oder die AGB vor dem Shooting genau durch.
- Zweck nennen: Sagen Sie dem Fotografen im Voraus genau, wofür Sie die Bilder verwenden möchten (z. B. "für mein LinkedIn-Profil" oder "für einen Flyer").
- Schriftlich festhalten: Lassen Sie sich die gewünschten Nutzungsrechte (z. B. "zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzung für Social Media") schriftlich bestätigen.
Ist das auch in Deutschland gültig?
Ja, das gilt in Deutschland im Wesentlichen genauso. Die rechtliche Struktur ist durch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturhebergesetz (KUG) sehr ähnlich geregelt.
Hier sind die wichtigsten Parallelen und feinen Details für Deutschland:
1. Der Fotograf bleibt immer der Urheber
- Kein Verkauf des Urheberrechts: In Deutschland kann das Urheberrecht selbst nicht übertragen oder verkauft werden (§ 29 UrhG). Es bleibt untrennbar mit der Person des Fotografen verbunden.
- Schutz ab dem Klick: Jedes Foto ist in Deutschland automatisch geschützt – entweder als künstlerisches „Lichtbildwerk“ oder als einfaches „Lichtbild“ (§ 72 UrhG). Der Schutz entsteht ohne Anmeldung oder Copyright-Zeichen.
2. Sie kaufen nur Nutzungsrechte (Lizenzen)
- Zweckübertragungslehre: Wenn im Vertrag nichts Genaues vereinbart wurde, gilt im Zweifel das für Sie ungünstige Prinzip (§ 31 Abs. 5 UrhG): Sie erhalten nur die Nutzungsrechte, die für den konkreten Zweck des Auftrags unbedingt nötig sind.
- Privat vs. Gewerblich: Ein rein privates Shooting (z. B. Hochzeitsfotos) erlaubt Ihnen die private Nutzung. Für die geschäftliche Nutzung (z. B. auf der Firmen-Website oder für Flyer) müssen Sie explizit kommerzielle Nutzungsrechte vereinbaren.
- Bearbeitungsverbot: Auch in Deutschland dürfen Sie die Fotos nicht ohne Zustimmung verändern (§ 14, § 39 UrhG) – dazu zählt streng genommen bereits das Legen von Instagram-Filtern über das Bild oder ein starker Beschnitt.
3. Das Recht am eigenen Bild
- Schutz der abgebildeten Person: In Deutschland ist dies in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) verankert. Der Fotograf darf Fotos, auf denen Sie klar zu erkennen sind, nicht ohne Ihre Einwilligung veröffentlichen oder verkaufen.
- Ausnahme im Zweifel: Bei einem bezahlten Shooting wird laut Gesetz im Zweifel davon ausgegangen, dass Sie eingewilligt haben, wenn Sie dafür eine Entlohnung erhalten haben (§ 22 Satz 2 KUG). Bei privaten Kunden ist es aber Standard, dass der Fotograf für sein Portfolio dennoch eine schriftliche Einverständniserklärung einholt.
Fazit für Sie
Egal ob in der Schweiz oder in Deutschland: Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Absprachen.
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Wenn Sie vom Fotografen erstellte Fotos für Zwecke der Künstlichen Intelligenz (KI) nutzen möchten – sei es durch KI-gestützte Bearbeitung (z. B. Face-Swaps, Generatives Füllen) oder als Trainingsdaten für eine KI –, betreten Sie rechtlich extrem vermintes Gelände. Hier greifen Urheberrecht, Bildnisrecht und neue Gesetze wie der europäische AI Act ineinander.
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gilt für die wichtigsten Szenarien:
1. Das Foto mit KI bearbeiten oder verändern (z. B. Hintergrund tauschen)
Wenn Sie das Foto des Fotografen in ein KI-Tool (wie Photoshop Firefly oder Midjourney) laden, um Elemente zu verändern, greift das Bearbeitungsverbot (§ 23 UrhG in DE / Art. 11 URG in CH):
- Zustimmung erforderlich: Da der Fotograf das Urheberrecht hält, dürfen Sie das Bild nur dann KI-bearbeiten und das Ergebnis veröffentlichen, wenn der Fotograf Ihnen dieses Recht explizit eingeräumt hat.
- Die Abstandsregel: Nach aktueller Rechtsprechung (z. B. OLG Düsseldorf, 2026) liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, sobald die prägenden, geschützten Gestaltungselemente des Originalfotos im KI-Ergebnis noch erkennbar sind. Entsteht durch die KI ein völlig neues, vom Original komplett gelöstes Bild, entfällt zwar die Urheberrechtsverletzung – das reine Hochladen des Bildes in die KI ohne Erlaubnis ist jedoch oft schon ein illegaler Vervielfältigungsschritt.
2. Das Foto zum Trainieren einer eigenen KI nutzen
Möchten Sie das Foto nutzen, um ein KI-Modell zu füttern (z. B. um der KI beizubringen, wie Ihr Gesicht aussieht):
- Vervielfältigung: Das Einspeisen von Bildern in eine KI-Datenbank erfordert technisch eine Kopie. Das ist ohne Erlaubnis des Fotografen illegal.
- Text and Data Mining (TDM): Es gibt zwar gesetzliche Ausnahmen für das automatisierte Auswerten von Daten (§ 44b UrhG / Art. 24d URG). Fotografen können diesem "KI-Training" aber aktiv widersprechen (z. B. über Meta-Tags auf Websites). Bei direkt vom Fotografen gelieferten Bilddateien deckt ein normaler Nutzungsvertrag das KI-Training niemals automatisch ab.
3. Achtung beim "Recht am eigenen Bild" (Deepfakes / Gesichtstausch)
Selbst wenn Sie die Erlaubnis des Fotografen hätten, schützt das Gesetz Sie vor sich selbst bzw. andere vor Missbrauch:
- Persönlichkeitsrecht: Verfremden Sie ein Foto von sich so per KI, dass ein täuschend echtes, aber erfundenes Bild entsteht (ein sogenanntes Deepfake), müssen Sie bei einer Veröffentlichung extrem vorsichtig sein, um nicht die Rechte Dritter zu verletzen (falls z. B. andere Personen im Originalbild waren).
4. Neu ab August 2026: Die KI-Kennzeichnungspflicht (EU AI Act)
Falls Sie in der EU (oder für den EU-Markt) KI-manipulierte Bilder veröffentlichen, greift ab dem 2. August 2026 eine strenge gesetzliche Pflicht:
- Transparenz: Wenn Sie ein reales Foto so stark per KI verändern, dass es für Betrachter fälschlicherweise als "echtes" Foto wahrgenommen werden könnte, müssen Sie das Bild sichtbar mit einem offiziellen EU-KI-Label kennzeichnen (Artikel 50 des EU AI Acts).
- Bei Verstössen drohen Unternehmen empfindliche Bussgelder.
Fazit für die Praxis
Möchten Sie Fotos für KI-Zwecke nutzen, vereinbaren Sie mit dem Fotografen im Vertrag zwingend und schriftlich:
- "Das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung mittels Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI)" sowie
- "das Recht zur Nutzung des Bildmaterials für das Training von KI-Modellen". [18]

